Neue BAFA-Förderrichtlinie für Kälte- und Klimaanlagen - Ingenieurbüro TGA Effizienz

Neue BAFA-Förderrichtlinie für Kälte- und Klimaanlagen

Anfang 2019 hat das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Neufassung der „Richtlinie zur Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen mit nicht halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen“ (Kälte-Klima-Richtlinie) veröffentlicht. Danach können neue, voll- oder teilsanierte Kälte- und Klimaanlagen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, mit bis zu 150.000 € pro Maßnahme gefördert werden. Auf der BAFA-Internetseite (www.klimaschutz.de/förderrechner) steht ein Onlinerechner zur Verfügung mit dem für ein jeweiliges Projekt mit wenigen Eingabeschritten die exakte Höhe der möglichen Förderung ermittelt werden kann. Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen antragsberechtigt, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Demnach sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie Landesbehörden nicht antragsberechtigt. [Quelle www.bafa.de].

Wichtige Neuerungen

  • Förderung wird nur noch für  neue Kälte- und Klimaanlagen gewährt, die mit nicht-halogenierten  Kältemitteln  betrieben werden (z.B. Propan (R290), Propen (R1270), R600a (Isobutan), Ethan (R170), R717 (Ammoniak), CO2, Wasser etc.),
  • Förderung von Einzelkomponenten wie Wärmepumpen, Wärme- und Kältespeicher,
  • Förderung von Ab- und Adsorptions-Kälteanlagen,  indirekter Verdunstungskühlung in RLT-Anlagen , Luftkühlern, Rückkühlern und Speichersystemen.

Voraussetzungen für die Förderung

  • bei Wasserkühlsätzen muss der Einsatz von mindestens einem leistungsregelbaren Verdichter gegeben sein,
  • Pflicht zum Einsatz von elektronischen Expansionsventilen,
  • Pflicht zur Leistungsregelung im Primär- (Kälte) und Sekundärkreis (Wasser),
  • Pflicht zum Monitoring der Anlage ,
  • Erfüllung der Ökodesign-Verordnung,
  • vorhandener Wartungsvertrag über mindestens fünf Jahre.

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