Für welche Anlagen entfällt die Pflicht zur energetischen Inspektion nach §§ 74 - 78 GEG - Ingenieurbüro TGA Effizienz

Für welche Anlagen entfällt die Pflicht zur energetischen Inspektion nach §§ 74 - 78 GEG

Da die im GEG genannten Ausschlusskriterien wenig konkret und nicht mit entsprechenden Normen und Richtlinien hinterlegt sind, empfiehlt z.B. die GEFMA-Richtline 124-5 (geplanter Entwurf), dass für die Entbindung der Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen die betreffenden Gebäude zunächst dahingehend bewertet werden sollen, ob z.B. GA-Systeme über die erforderlichen, u.g., Zusatzfunktionen verfügen. Das System für die Gebäudeautomation muss lt. GEFMA-Richtlinie 124-5 dafür den Standards DIN EN 15232-1:2017-12, DIN EN ISO 16484-3:2005-12 und VDI 3814 entsprechen, um die im GEG genannten Ausschlusskriterien für den Entfall einer energetische Inspektion zu erfüllen.

Vor allem Gebäude, welche von einem Zertifizierungssystem (z.B. DGNB, LEED, BREEAM) für Errichtung und Betrieb ausgezeichnet wurden, können über Gebäudeautomations- und regelsysteme verfügen, welche den in § 74 Abs. 3 GEG formulierten Anforderungen zum Entfall der Inspektionspflicht entsprechen.

Die Pflicht zur energetischen Inspektion kann nach § 74, Abs. 3 GEG entfallen, wenn eine in ein Nichtwohngebäude eingebaute Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • das Gebäude verfügt über ein Gebäudeautomations- und -regelsystem mit multifunktionalen Eigenschaften, welche in § 74 GEG Abs. 3 beschrieben, jedoch nicht näher mit Richtlinien und Normen definiert sind. Ein solches System muss den in § 74, Abs. 3, Satz 1-3 GEG definierten Eigenschaften ausnahmslos entsprechen. Das System muss in der Lage sein,
  1. den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und
    dessen Anpassung zuermöglichen,
  2. einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste der
    vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen und die für die gebäudetechnischen Einrichtungen
    oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren und
  3. die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen
    und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam
    mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden.

Für in Wohngebäude eingebaute Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen gilt, dass Sie von der Inspektionspflicht nach GEG entbunden sind, wenn das Gebäude über ein System verfügt, welches ausgestattet ist mit

  1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäude-
    technischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich
    die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme
    erforderlich ist, und
  2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.

 

Zuletzt aktualisiert am 28.10.2020 von Dan Hildebrandt.

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